Welling - Unsere HEIMAT
Willkommen auf der Homepage der WG Schwarz e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

1. Die Wählergruppe Schwarz führt den Namen „Wählergruppe Schwarz“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“.

2. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Welling.

§ 2

Ziel und Zweck

1. Die Wählergruppe Schwarz organisiert sich in Form eines eingetragenen Vereins zur Fortführung der bis zur Kommunalwahl 1994 im Gemeinderat Welling vertretenen nicht mitgliedschaftlich organisierten „Wählergruppe Schwarz“.

2. Die Wählergruppe Schwarz ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Welling, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung in Welling und im Gemeinderat Welling anstrebt.

3. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf Kommunalebene.

Der Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken betrifft u.a.

• die kommunalpolitische Meinungsbildung,

• die Vertretung im Gemeinderat und in den Ausschüssen,

• die Beteiligung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben und

• die Förderung des Wohl aller Wellinger Einwohner (u.a. Kinder, Jugendliche und Senioren) auch unter Berücksichtigung eines Nachhaltigen und schonenden Umgang mit Umweltressourcen.

Die Wählergruppe Schwarz bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied der Wählergruppe Schwarz kann, jeder Wahlberechtigte können alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Welling werden, die sich zu § 2, Absätze 2 und 3 bekennen, und nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz wählbar sind.

2. Mitglied der Wählergruppe können auch Jugendliche werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Rechte und Pflichten nach § 4 bestehen im Hinblick auf die Wählbarkeit in den Vorstand und der Teilnahme an Wahlen für diesen Personenkreis nicht.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitarbeit von interessierten Bürgerinnen und Bürgern an den Maßnahmen der Wählergruppe ist auch für Personen möglich, die nicht Mitglied der Wählergruppe sind, soweit sie die Interessen, den Zweck und die Ziele des Vereins verfolgen.

Diese Personen können durch Beschluss des Vorstandes soweit sie wahlberechtigt sind, auch auf der Liste der Wählergruppe für die Kommunalwahlen aufgenommen werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, können in den Vorstand gewählt werden.

2. Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die Ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei

- Tod,

-  Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,

-  Ausschluss.

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergruppe schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden,

dem Schriftführer/der Schriftführerin,

dem Kassierer/der Kassiererin,

dem stellv. Kassierer/der stellv. Kassiererin

und bis zu 7 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Den Beisitzern/Beisitzerinnen können durch Beschluss des Vorstandes Aufgaben übertragen werden.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe; sie wählt für 2 Jahre den Vorstand.       

2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.                                   3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dessen Entlastung.                                                                                                                                                      4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Maifeld einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.                                                                                                                                                                       5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer sowie zwei weiteren anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.            

§ 8                                                                                                                                                                        Einladungen und Beschlussfähigkeit                                                                                                                         1. Die Organe der Wählergruppe sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 5 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.                                                                                                                                          2. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.                   3. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben. Die dann erforderliche neue Einladung ist mit der gleichen Tagesordnung auszusprechen. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.                   

§ 9                                                                                                                                                                         Beschlüsse                                                                                                                                                  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Auflösung der Wählergruppe ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10                                                                                                                                                                  Abstimmungen                                                                                                                                                   Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt.    

§ 11                                                                                                                                                                               Wahlen durch die Mitgliederversammlungen                                                                                                            1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z.B. Vorstandswahlen), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.                                                                                                                                       2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen.                                           3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge, enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.          

§ 12                                                                                                                                                                         Vertretung                                                                                                                                                                Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom 1.Vorsitzenden und vom 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.                                           

§ 13                                                                                                                                                         Satzungsänderungen                                                                                                                                   Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14                                                                                                                                                                        Auflösung                                                                                                                                                                          Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder endgültig entscheidet.                                                                  Nach einer Auflösung fällt das Restvermögen an die Gemeinde Welling für wohltätige Zwecke.      

§ 15                                                                                                                                                         Schlussbestimmung                                                                                                                                             Soweit durch diese Satzung nicht Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

Welling, den 09.09.2021